LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2013
6 Sa 19/13
Normen:
BGB § 148; BGB § 151 S. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 233

Annahme eines gerichtlicher Vergleichsvorschlags innerhalb eingeräumter Nachfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 19/13

DRsp Nr. 2013/16067

Annahme eines gerichtlicher Vergleichsvorschlags innerhalb eingeräumter Nachfrist

Hat das Gericht den Parteien eine Frist zur Mitteilung ihres Einverständnisses mit einem Vergleichsvorschlag gesetzt, so schließt dies nicht aus, dass eine Partei erst innerhalb einer ihr eingeräumten Nachfrist ihr Einverständnis erklärt, wenn die andere Partei ihre innerhalb der ursprünglichen Frist erklärte Annahme nicht ihrerseits mit einer Annahmefrist nach § 148 BGB verbunden hat.

1. Der Rechtsstreit ist durch Prozessvergleich gemäß Feststellungsbeschluss vom 27.04.2012 abgeschlossen.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 148; BGB § 151 S. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 01.04.2000 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis durch eine Änderungskündigung der Beklagten vom 21.12.2010 nicht zum 30.04.2011 aufgelöst worden sei. Zugleich hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger vorläufig weiterzubeschäftigen und zwei Abmahnungen vom 12.02. und 12.03.2010 aus seiner Personalakte zu entfernen.