LAG Hamm - Urteil vom 06.06.2013
11 Sa 335/13
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 61b Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2014, 6
NZA-RR 2013, 570
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 907/12

Anmerkungen des Arbeitgebers auf zurückgesandtem Lebenslauf Entschädigung von 3000,00 Euro

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 335/13

DRsp Nr. 2013/20956

Anmerkungen des Arbeitgebers auf zurückgesandtem Lebenslauf Entschädigung von 3000,00 Euro

Das Berufungsgericht hat einer abgelehnten Bewerberin um eine Stelle als "Buchhalter/-in" gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 3.000,00 € zugesprochen: Auf dem zurückgesandten Lebenslauf der Klägerin hatte der Arbeitgeber neben der Textzeile "Verheiratet, ein Kind" handschriftlich vermerkt "7 Jahre alt!" und die sich dann ergebende Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" durchgängig unterstrichen. In dem darin liegenden Abstellen auf das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit hat die Kammer eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts gesehen (§ 3 Abs.2, § 1 AGG). Die durch den Vermerk des Arbeitgebers gemäß § 22 AGG begründete Vermutung einer (mittelbaren) Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Hinweis, dass eine junge Frau ohne Kind und mit besserer Qualifikation eingestellt worden sei.