Anlage: (zu den §§ 15 und 16) BetrSichV
FNA: 805-3-14
Fassung vom: 03.02.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen, BGBl. I S. 3146 vom 27.07.2021

Anlage: (zu den §§ 15 und 16) BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Anlage: (zu den §§ 15 und 16)

BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung )

Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

(zu den §§ 15 und 16) Abschnitt 1 Zugelassene Überwachungsstellen 1.Zulassung von Überwachungsstellen Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen: Die zugelassene Überwachungsstelle muss a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen, b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können, c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden,