Anlage: (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) BetrSichV
FNA: 805-3-14
Fassung vom: 03.02.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen, BGBl. I S. 3146 vom 27.07.2021

Anlage: (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Anlage: (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)

BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung )

Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Inhaltsübersicht 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln 1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt mit Rädern und Ketten. 1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungsvorrichtungen verhindern. 1.3