(zu § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Inhaltsübersicht Nummer 1 Asbest Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Nummer 3 Pentachlorphenol und seine Verbindungen Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel Nummer 5 Biopersistente Fasern Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Nummer 1 Asbest (1)1Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Abbrucharbeiten, Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten.
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