Anlage: (zu § 16 Absatz 2) GefStoffV
FNA: 8053-6-34
Fassung vom: 26.11.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115 vom 21.07.2021

Anlage: (zu § 16 Absatz 2) GefStoffV Gefahrstoffverordnung

Anlage: (zu § 16 Absatz 2)

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

Anhang II

(zu § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Inhaltsübersicht Nummer 1 Asbest Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl Nummer 3 Pentachlorphenol und seine Verbindungen Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel Nummer 5 Biopersistente Fasern Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe Nummer 1 Asbest (1)1Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. 2Satz 1 gilt nicht für 1. Abbrucharbeiten, Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten.