Anlage: (zu § 11 Absatz 4) GefStoffV
FNA: 8053-6-34
Fassung vom: 26.11.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115 vom 21.07.2021

Anlage: (zu § 11 Absatz 4) GefStoffV Gefahrstoffverordnung

Anlage: (zu § 11 Absatz 4)

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

Anhang III

(zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden Inhaltsübersicht Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Nummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxiden Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)1Der Anhang III legt nur Anforderungen fest zum Schutz von Beschäftigten und Personen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (andere Personen) vor a) Brand- und Explosionsgefährdungen sowie b) den Auswirkungen von Bränden oder Explosionen. 2Gesundheitsschädigende Wirkungen, die bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden auftreten können, werden von Anhang III nicht erfasst. (2)Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Anhang III: a) Gefahrgruppe ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im verpackten Zustand, b) Gefährliche Objekte sind Betriebsgebäude, Räume oder Plätze in oder auf denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, c) Schutzabstände sind die zwischen gefährlichen Objekten und der Nachbarschaft, insbesondere Wohnbereichen und Verkehrswegen, einzuhaltenden Abstände, d) Sicherheitsabstände sind die innerhalb eines Betriebsgeländes einzuhaltenden Abstände,