Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des §
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