LAG Köln - Urteil vom 28.02.2020
4 SaGa 22/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 84/19

Ankreuzbeurteilung bei dienstlicher Bewertung eines Angestellten im öffentlichen DienstAnforderungen an Gesamturteil bei EinzelbewertungenDienstliche Beurteilung eines FachlehrersPrüfung einer Mitbewerbersperre anhand des Zeitpunkts der AuswahlentscheidungEinstweilige Verfügung zwecks Untersagung einer StellenbesetzungBewerbungsfrist keine Ausschlussfrist

LAG Köln, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 4 SaGa 22/19

DRsp Nr. 2021/18893

Ankreuzbeurteilung bei dienstlicher Bewertung eines Angestellten im öffentlichen Dienst Anforderungen an Gesamturteil bei Einzelbewertungen Dienstliche Beurteilung eines Fachlehrers Prüfung einer Mitbewerbersperre anhand des Zeitpunkts der Auswahlentscheidung Einstweilige Verfügung zwecks Untersagung einer Stellenbesetzung Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist

1. Eine dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst in Form einer sog. Ankreuzbeurteilung muss bei einem uneinheitlichem Leistungsbild ein Gesamturteil mit einer Begründung enthalten, aus dem zu entnehmen ist, aus welchen Einzelbewertungen es in welcher Weise gebildet wurde. Dies gilt um so mehr, wenn das Gesamturteil des Beurteilers eine deutliche Abweichung nach unten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzen aufweist. Ein Gesamturteil, das nur darlegt, dass vier von acht Punkten stärker gewichtet wurden, ist insofern nicht ausreichen.2. Ein Bewerbungsschluss in einer Stellenausschreibung stellt regelmäßig keine Ausschlussfrist dar.