BAG - Urteil vom 23.10.2008
2 AZR 163/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 102;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste
ArbRB 2009, 160
BB 2009, 1758
DB 2009, 1248
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 873/06
ArbG Bochum, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 779/05

Anhörungspflicht des Betriebsrats bei betriebsbedingter Kündigung und Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Entfallen der Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch Änderung der Sachlage

BAG, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 163/07

DRsp Nr. 2009/8190

Anhörungspflicht des Betriebsrats bei betriebsbedingter Kündigung und Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Entfallen der Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch Änderung der Sachlage

Orientierungssätze: 1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG ist der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung entbunden. Die Betriebsratsanhörung unterliegt keinen erleichterten Anforderungen. 2. Die Anhörung des Betriebsrats kann bereits vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX erfolgen. 3. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der geänderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 KSchG) kommen nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist.