Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.02.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit 1985 als Lagerleiter bei der Beklagten, die ein Autohaus in S. betreibt, beschäftigt.
Am 19.06.2008 wählte die Belegschaft erstmals einen Betriebsrat. Das Wahlergebnis des siebenköpfigen Betriebsrats wurde in einem der vier Betriebsteile am 19.06.2000, in den übrigen Betriebsteilen am 20.06.2008 bekanntgemacht. Am 20.06.2008 erhielt die Arbeitgeberin auch eine Abschrift der Wahlniederschrift. Die konstituierende Sitzung des siebenköpfigen Betriebsrats fand am 26.06.2008 statt.
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