LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2009
12 Sa 336/09
Normen:
BetrVG § 21 S. 2; BetrVG § 26 Abs. 2; BetrVG § 29 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 610
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2028/08

Anhörungspflicht bei Erstwahl des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 336/09

DRsp Nr. 2009/18986

Anhörungspflicht bei Erstwahl des Betriebsrats

Im Falle der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats ist der Arbeitgeber nicht schon ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sondern erst mit Konstituierung des Betriebsrats verpflichtet, diesen zu einer Kündigung anzuhören.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.02.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 21 S. 2; BetrVG § 26 Abs. 2; BetrVG § 29 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit 1985 als Lagerleiter bei der Beklagten, die ein Autohaus in S. betreibt, beschäftigt.

Am 19.06.2008 wählte die Belegschaft erstmals einen Betriebsrat. Das Wahlergebnis des siebenköpfigen Betriebsrats wurde in einem der vier Betriebsteile am 19.06.2000, in den übrigen Betriebsteilen am 20.06.2008 bekanntgemacht. Am 20.06.2008 erhielt die Arbeitgeberin auch eine Abschrift der Wahlniederschrift. Die konstituierende Sitzung des siebenköpfigen Betriebsrats fand am 26.06.2008 statt.