LAG Köln - Urteil vom 18.09.2009
4 Sa 1301/08
Normen:
NV-Bühne § 61 Abs. 4; NV-Bühne § 61 Abs. 5; NV-Bühne § 96 Abs. 4; NV-Bühne § 96 Abs. 5; ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 b; ZPO § 557 Abs. 3 S. 1; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ha 28/07

Anhörung eines Tanzgruppenmitglieds zum Nichtverlängerungstermin; Anforderungen an Verfahrensrügen im Aufhebungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1301/08

DRsp Nr. 2009/27059

Anhörung eines Tanzgruppenmitglieds zum Nichtverlängerungstermin; Anforderungen an Verfahrensrügen im Aufhebungsverfahren

1. Nach § 96 Abs. 5 NV-Bühne muss die Anhörung des Tanzgruppenmitglieds spätestens am 16. Oktober stattfinden. 2. Zu den Anforderungen an Verfahrensrügen im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2008 - 6 Ha 28/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NV-Bühne § 61 Abs. 4; NV-Bühne § 61 Abs. 5; NV-Bühne § 96 Abs. 4; NV-Bühne § 96 Abs. 5; ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 b; ZPO § 557 Abs. 3 S. 1; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage gemäß § 110 ArbGG um die wirksame Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Wegen des Tatbestandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 22.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2008 Berufung eingelegt und diese am 17.11.2008 begründet.