LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2001
13 (18) Sa 1001/01
Normen:
PersVG NRW § 72a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8076/00

Anhörung des Personalrats vor außerordentlicher Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 13 (18) Sa 1001/01

DRsp Nr. 2003/4660

Anhörung des Personalrats vor außerordentlicher Kündigung

»Der vorgeschriebenen Anhörung des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen ist nicht genügt, wenn der Arbeitgeber trotz erkennbar nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beteiligung des Personalrats vor Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist die Kündigung ausspricht. Eine (telefonische) Unterrichtung im Umlaufverfahren ist keine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Der Arbeitgeber trägt das Risiko eines Verfahrensfehlers, wenn er die Äußerungsfristen nicht einhält und kündigt, solange nicht zumindest nach Außen der Anschein einer ordnungsgemäß zustandegekommenen Stellungnahme des Personalrats aufgrund wirksamer Beschlussfassung gegeben ist.«

Normenkette:

PersVG NRW § 72a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.