LAG München - Urteil vom 19.03.2009
3 Sa 25/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 434
NZA-RR 2009, 530
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 785/07

Anhörung des inhaftierten Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung wegen Bestechlichkeit und Untreue

LAG München, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 25/09

DRsp Nr. 2009/9878

Anhörung des inhaftierten Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung wegen Bestechlichkeit und Untreue

1. Der Umstand, dass gegen den wegen Verdachts erheblicher Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers gekündigten Arbeitnehmers ein Haftbefehl erlassen worden ist, in dem die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr bejaht worden sind, stellt zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen eines so schwerwiegenden Verdachts dar, dass dieser als wichtiger Grund an sich geeignet ist. Dieser Umstand macht aber für sich genommen die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Verdachtskündigung nicht generell entbehrlich. 2. Die Art und Weise der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine dem (in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden) Arbeitnehmer gesetzte dreitägige Frist zur Stellungnahme ist nicht generell zu kurz. Das gilt insbesondere, wenn ihm die im Anhörungsschreiben konkret mitgeteilten Vorwürfe bereits mehr als zwei Wochen vor Übergabe des Anhörungsschreibens aus dem Haftbefehl bekannt waren und wenn er in der Lage war, am nächsten Tag eine detaillierte handschriftliche Stellungnahme abzufassen.