LAG Köln - Beschluss vom 08.09.2011
13 Ta 267/11
Normen:
EBRG § 1 Abs. 4; EBRG § 1 Abs. 5; EBRG § 30 Abs. 1; EBRG § 45; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1; ArbGG § 2 a Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 82 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 197
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 17/11

Anhörung des europäischen Betriebsrats bei Betriebsstilllegung; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Betriebsstilllegung bei Verletzung des Anhörungsrechts

LAG Köln, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 267/11

DRsp Nr. 2012/1268

Anhörung des europäischen Betriebsrats bei Betriebsstilllegung; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Betriebsstilllegung bei Verletzung des Anhörungsrechts

1. Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG), das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte vor der Durchführung von Betriebsstilllegungen vor (§ 30 EBRG). 2. Eine Verletzung dieser Unterrichtungs- und Anhörungsrechte begründet keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der beabsichtigten Betriebsstilllegung.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2011 - 8 BVGa 17/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EBRG § 1 Abs. 4; EBRG § 1 Abs. 5; EBRG § 30 Abs. 1; EBRG § 45; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1; ArbGG § 2 a Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 82 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1;

Gründe: