Der Kläger, der verheiratet ist und vier Kinder hat, war seit 01.05.1994 in dem Maler- und Lackiererbetrieb der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 20.10.1994 zum 02.11.1994 fristgerecht. Ausweislich des Protokolls über die Anhörung des Betriebsrats vom 14.10.1994 hat der Geschäftsführer der Beklagten an der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers teilgenommen und mit dem Betriebsrat hierüber abgestimmt (Bl. 11 d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, hieraus ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung.
Er hat beantragt,
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