LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.1995
13 Sa 743/95
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7703/94

Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung, ordnungsgemäßes Verfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 743/95

DRsp Nr. 2001/14276

Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung, ordnungsgemäßes Verfahren

"Der Arbeitgeber ist nicht befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung aufgrund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben. Auch wenn die Beschlussfassung des Betriebsrates in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen ist, kann der Arbeitgeber rechtswirksam kündigen, wenn er aus der Mitteilung des Betriebsrats entnehmen kann, dass dieser eine weitere Erörterung des Falles nicht wünscht, es sich also um eine abschließende Stellungnahme handelt."

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der verheiratet ist und vier Kinder hat, war seit 01.05.1994 in dem Maler- und Lackiererbetrieb der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 20.10.1994 zum 02.11.1994 fristgerecht. Ausweislich des Protokolls über die Anhörung des Betriebsrats vom 14.10.1994 hat der Geschäftsführer der Beklagten an der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers teilgenommen und mit dem Betriebsrat hierüber abgestimmt (Bl. 11 d.A.).

Der Kläger hat geltend gemacht, hieraus ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung.

Er hat beantragt,