LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2009
5 TaBV 87/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrtVG § 103 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 725
DB 2010, 623
LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 9
NZA-RR 2010, 184
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 37/08

Anhörung des Arbeitnehmers bei außerordentlicher Verdachtskündigung; verweigerte Teilnahme bei Terminbestimmung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 87/09

DRsp Nr. 2009/23557

Anhörung des Arbeitnehmers bei außerordentlicher Verdachtskündigung; verweigerte Teilnahme bei Terminbestimmung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

1. Wird ein Arbeitnehmer, der in dem Verdacht steht, eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen zu haben, unter dem Vorwand, mit ihm ein Fachgespräch zu führen, in die Räume der Geschäftsleitung gelockt, um ihn zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung anzuhören, so handelt es sich nicht um den hinreichenden Versuch des Arbeitgebers, den Sachverhalt umfassen aufzuklären. 2. Der Arbeitnehmer, der in einer derartigen Situation völlig unvorbereitet mehreren Vertretern des Arbeitgebers gegenübersteht, ist berechtigt, die Anhörung so lange zu verzögern, bis er sich mit einer Person seines Vertrauens (hier: der Betriebsratsvorsitzende) beraten hat.

Tenor:

1) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.01.2009 - 2 BV 37/08 - wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrtVG § 103 Abs. 2;

Gründe:

I.