LAG Köln - Urteil vom 29.09.2010
3 Sa 625/10
Normen:
NV-Bühne § 61 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ha 14/09

Anhörung der Bühnenschaffenden durch den Generalintendant eines Theaters unter Darlegung der künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung durch einen Dritten

LAG Köln, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 625/10

DRsp Nr. 2011/2707

Anhörung der Bühnenschaffenden durch den Generalintendant eines Theaters unter Darlegung der künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung durch einen Dritten

Bei der Anhörung des Arbeitnehmers nach § 61 Abs. 4 NV-Bühne durch den Arbeitgeber vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung kann der Generalintendant eines Theaters als zuständiger Vertreter die Darlegung der künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung einem Dritten überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Generalintendant bei der Anhörung zugegen ist und sich die Ausführungen des Dritten zu eigen macht.

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2010 - 9 Ha 14/09 - wird zurückgewiesen.

2) Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NV-Bühne § 61 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG über die Wirksamkeit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.