LAG München - Urteil vom 14.04.2005
4 Sa 1435/04
Normen:
BGB § 242 ; BetrAVG § 1 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 20436/03

Anhebung der Betriebsrentenanwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Betriebsstilllegung und Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG München, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1435/04

DRsp Nr. 2006/20032

Anhebung der Betriebsrentenanwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Betriebsstilllegung und Gleichbehandlungsgrundsatz

»Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch auf Anhebung der Betriebsrentenanwartschaft im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ausgeschiedener Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrAVG § 1 § 16 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf rückwirkende Erhöhung seiner Betriebsrentenanwartschaft gegenüber der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin geltend.

Der (ausweislich des vorgelegten Aufhebungsvertrages, Bl. 14 f d. A.) am 00.00.1943 geborene Kläger war seit 01.04.1972 bei der Beklagten, zuletzt als "Leiter Vertrieb befreundete Gesellschaften", beschäftigt. Nachdem die Parteien einen Altersteilzeitvertrag vom 24.02./29.04.2000 (Bl. 8 bis 13 d. A.) abgeschlossen hatten, nach dem der Kläger im Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.09.2006 im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnises arbeiten sollte, wurde dieses sodann im Zusammenhang mit der vollständigen Stilllegung des Betriebes der Beklagten durch Aufhebungsvertrag vom 19.11.2001 (Bl. 14/15 d. A.) vorzeitig zum 31.03.2002 unter Zahlung einer Abfindung von 60.000,-- EUR (brutto) beendet. Die Beklagte hat ihren gesamten Geschäftsbetrieb bis zum 31.03.2003 schrittweise stillgelegt und beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr.