LAG Chemnitz - Urteil vom 22.03.2022
3 Sa 377/20
Normen:
SächsBesG Anl. 7; TV EntgO-L 2. Abschnitt Nr. 1 Abs. 4; TV EntgO-L § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1408/20

Anhebung der Besoldungsgruppe durch GesetzesänderungBenennung einer tariflichen Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ohne konstitutive Wirkung

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 377/20

DRsp Nr. 2023/16409

Anhebung der Besoldungsgruppe durch Gesetzesänderung Benennung einer tariflichen Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ohne konstitutive Wirkung

1. Wird durch eine Gesetzesänderung unter Beibehaltung der bisherigen Amtsbezeichnung dem Amtsträger eine höhere Besoldungsgruppe mit der damit verbundenen Stellenzulage zugewiesen, liegt keine Beförderung vor, sondern eine Folge der geänderten Besoldungsgruppe. 2. Im Normalfall will der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine eigenständige, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen unabhängige Vergütung konstitutiv vereinbaren, sondern lediglich deklaratorisch die Eingruppierung als Vergütungsgrundlage benennen.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.09.2020 – 9 Ca 1408/20 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

SächsBesG Anl. 7; TV EntgO-L 2. Abschnitt Nr. 1 Abs. 4; TV EntgO-L § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Entgeltgruppenzulage.