LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2010
1 Ta 281/09
Normen:
ZPO § 119; ZPO § 127 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2393/06

Anhängigkeit der Beschwerde erst bei fehlender Abhilfe durch Vorinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 281/09

DRsp Nr. 2010/3881

Anhängigkeit der Beschwerde erst bei fehlender Abhilfe durch Vorinstanz

1. In § 572 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung eine Art Gegenvorstellung geschaffen, über die das Untergericht vorrangig zu entscheiden hat. Im Hinblick auf das vorgeschaltete Abhilfeverfahren verwandelt sich der Rechtsbehelf erst nach Ablehnung der Abhilfe und Vorlage beim Obergericht in eine Beschwerde. 2. Wenn das Untergericht der Eingabe gem. § 572 Abs. 1 ZPO vollumfänglich abhilft, wird kein Beschwerdeverfahren beim Obergericht anhängig. Schon von daher scheidet seine Zuständigkeit für eine für ein "Beschwerdeverfahren" beantragte Prozesskostenhilfebewilligung aus. Da in diesem Fall zugleich auch feststeht, dass ein Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt wird, muss das Obergericht auch nicht prüfen, ob es Prozesskostenhilfe für ein "beabsichtigtes" Rechtsmittel bewilligen könnte.

Der Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - in Form der Vorlageverfügung vom 19.11.2009 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 119; ZPO § 127 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat der Klägerin für ihre Zahlungsklage mit Beschluss vom 24.01.2007 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.