LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
18 Sa 1021/12
Normen:
BGB § 262; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 17814/11

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags für Servicechef der Deutschen Bahn AG bei dauerhafter und regelmäßiger Nachtarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1021/12

DRsp Nr. 2013/24637

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags für Servicechef der Deutschen Bahn AG bei dauerhafter und regelmäßiger Nachtarbeit

1. § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch; auch wenn die Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei darin sind, wie sie den Ausgleich regeln, muss die tarifliche Regelung doch eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. 2. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend geregelt sein; den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben. 3. Weder der MTV noch der ErgTV SiZ/Ost vom 27.06.1997 sehen einen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete Nachtarbeit vor; auch der ErgTV SiZ/West vom 27.06.1997 enthält keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit.