LAG Köln - Urteil vom 05.06.2020
10 Sa 712/19
Normen:
ZPO § 259; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8840/18

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages in Höhe von 30 Prozent vom Lohn für ZeitungszustellerKeine Reduzierung der Zuschlagshöhe bei weniger schwerer Tätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 712/19

DRsp Nr. 2021/206

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages in Höhe von 30 Prozent vom Lohn für Zeitungszusteller Keine Reduzierung der Zuschlagshöhe bei weniger schwerer Tätigkeit

1. Der Arbeitgeber übt durch die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages sein Wahlrecht zum Ausgleich aus. 2. Vorformulierte Verfallklauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.08.2019 - 14 Ca 8840/18 - teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2) wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juni 2019 einen Nachtzuschlag für die Nachtarbeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 30 % vom Bruttostundenlohn zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 259; BGB § 307;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum ab Januar 2015.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.01.2015 als Zeitungszusteller beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.02.2015.

2. 3. 3.