Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.08.2019 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juni 2019 einen Nachtzuschlag für die Nachtarbeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 30 % vom Bruttostundenlohn zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum ab Januar 2015.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.01.2015 als Zeitungszusteller beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.02.2015.
2. 3. 3.
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