LAG Köln - Urteil vom 05.06.2020
10 Sa 710/19
Normen:
ArbGG § 72;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8357/18

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages für Zeitungszusteller bei 30 Prozent vom LohnAusübung des Wahlrechtes durch Zahlung von Nachtarbeitszuschlag

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 710/19

DRsp Nr. 2021/205

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages für Zeitungszusteller bei 30 Prozent vom Lohn Ausübung des Wahlrechtes durch Zahlung von Nachtarbeitszuschlag

Die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages von 30 Prozent vom üblichen Lohn für Zeitungszusteller ist angemessen. Für die Höhe des Nachtarbeitszuschlages ist die Schwere der Tätigkeit nicht relevant.

Tenor

1.

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2019 - 3 Ca 8357/18 - hinsichtlich Ziffer 2) zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Oktober 2018 einen Nachtzuschlag für die Nachtarbeit von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 30 % vom Bruttostundenlohn zu zahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum ab Januar 2015.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin jedenfalls seit dem 01.01.1983 als Zeitungszusteller beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23.11.1982.

2.