Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2019 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Oktober 2018 einen Nachtzuschlag für die Nachtarbeit von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 30 % vom Bruttostundenlohn zu zahlen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum ab Januar 2015.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin jedenfalls seit dem 01.01.1983 als Zeitungszusteller beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23.11.1982.
2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|