LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2022
26 Ta (Kost) 6082/20
Normen:
JVEG § 1 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1; JVEG § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10437/16

Angemessenheit der SachverständigenvergütungErforderlicher Zeitaufwand bei SachverständigenvergütungBerechtigter einer SachverständigenvergütungSpielraum des Sachverständigen bei VergütungsfestlegungVollständige Prüfung der Vergütungsfestsetzung im BeschwerdeverfahrenVier Arbeitsschritte zur Prüfung des erforderlichen Zeitaufwands des Sachverständigen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6082/20

DRsp Nr. 2022/2106

Angemessenheit der Sachverständigenvergütung Erforderlicher Zeitaufwand bei Sachverständigenvergütung Berechtigter einer Sachverständigenvergütung Spielraum des Sachverständigen bei Vergütungsfestlegung Vollständige Prüfung der Vergütungsfestsetzung im Beschwerdeverfahren Vier Arbeitsschritte zur Prüfung des erforderlichen Zeitaufwands des Sachverständigen

1. Die Sachverständigenvergütung kann der beauftragte Sachverständige beanspruchen, nicht dessen Arbeitgeberin. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass § 1 Abs. 2 JVEG die Geltung des Gesetzes auch auf Behörden und sonstige öffentliche Stellen erstreckt und bei deren Bestellung diesen und nicht den tatsächlich tätig gewordenen Angehörigen der Behörde den Vergütungsanspruch zuerkennt. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn nicht eine (Universitäts-)Klinik, sondern ein bei ihr beschäftigter Arzt im Beweisbeschluss benannt ist (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg 6. Dezember 2012 - L 2 SF 105/12 E, Rn. 4 ff., MEDSACH 2013, 125).