I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Die Beklagte hat das Klinikum von öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übernommen. Während der gesamten Zeit sowohl für Übernahme durch die Beklagte als auch bis zum heutigen Zeitpunkt werden mindestens 36 Ausbildungsplätze pro Jahr gehalten. In dem Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.08.2000 wurde eine öffentliche Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gewährt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 20.09.1999 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.06.2008) Bezug genommen.
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