LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.08.2011
10 Sa 1450/11
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 10178/08

Angemessener Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1450/11

DRsp Nr. 2011/21662

Angemessener Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

Für eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion ist ein Nachtzuschlag von 25 % angemessen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 - 24 Ca 10178/08 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, wahlweise an die Klägerin 923,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2008 auf 403,73 EUR, ab dem 12. Mai 2009 auf weitere 497,26 EUR und ab dem 20. Juni 2009 auf weitere 22,48 EUR zu zahlen oder der Klägerin 5 bezahlte freie Tage zu gewähren;

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Februar 2009 der Klägerin für die von ihr geleistete Nachtarbeit wahlweise einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% des Tariflohnes für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder der Klägerin für jeweils 90 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden einen bezahlten freien Tag zu gewähren.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 10 AZR 369/10 trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 4.680,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand: