LAG München - Teilurteil vom 26.06.2015
7 Sa 839/14
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1429/14

Angemessener Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtarbeit im PaketdienstFeststellungsinteresse bei Streit um Rechtsgrundlage der VergütungFeststellungsantrag eines Paketfahrers zur Höhe des Nachtzuschlags

LAG München, Teilurteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 839/14

DRsp Nr. 2016/4101

Angemessener Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtarbeit im Paketdienst Feststellungsinteresse bei Streit um Rechtsgrundlage der Vergütung Feststellungsantrag eines Paketfahrers zur Höhe des Nachtzuschlags

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird; die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (Elementenfeststellungsklage). 2. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird; das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Umstände, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten.