OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.02.2003
1 U 520/02
Normen:
ARbnErfG § 9 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 325/00

Angemessene Vergütung und Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber bei Nutzung einer Arbeitnehmer-Erfindung durch diesen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 1 U 520/02

DRsp Nr. 2003/5985

Angemessene Vergütung und Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber bei Nutzung einer Arbeitnehmer-Erfindung durch diesen

Anspruch auf Auskunftserteilung und angemessene Vergütung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der eine anlässlich der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers gemachte Erfindung als Patent anmeldet und auf der Basis der Erfindung den Prototypen einer Maschine entwickelt und an verschiedenen Stellen - hier: im Berbau - einsetzt

Normenkette:

ARbnErfG § 9 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 713 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 1. August 1955 bis 1. September 1996 als Dipl.-Ingenieur für Berg- und Maschinenbau beschäftigt. Im Jahre 1995 gelang dem Kläger anlässlich seiner betrieblichen Tätigkeit eine Erfindung auf dem Gebiet der Antriebsstationen für Kettenkratzförderer. Die Erfindung dient dem Zweck, die Wartung der Kettenkratzförderer bei antriebsbedingten Störungen, vor allem bei äußerst begrenzenden Platz- und Bewegungsverhältnissen unter Tage, zu erleichtern und dadurch ausfallbedingte Stillstandszeiten zu vermindern.