Der Kläger war bei der der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 1. August 1955 bis 1. September 1996 als Dipl.-Ingenieur für Berg- und Maschinenbau beschäftigt. Im Jahre 1995 gelang dem Kläger anlässlich seiner betrieblichen Tätigkeit eine Erfindung auf dem Gebiet der Antriebsstationen für Kettenkratzförderer. Die Erfindung dient dem Zweck, die Wartung der Kettenkratzförderer bei antriebsbedingten Störungen, vor allem bei äußerst begrenzenden Platz- und Bewegungsverhältnissen unter Tage, zu erleichtern und dadurch ausfallbedingte Stillstandszeiten zu vermindern.
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