LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2015
5 Sa 73/14
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 423/13

Angemessene Vergütung für die Ausbildung zum Gießereimechaniker in der Fachrichtung Handformguss

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 73/14

DRsp Nr. 2015/7411

Angemessene Vergütung für die Ausbildung zum Gießereimechaniker in der Fachrichtung Handformguss

Ob der Maßstab zur Ermittlung der angemessenen Vergütung eines Auszubildenden aus einem Tarifvertrag der Industrie oder einem Tarifvertrag des Handwerks abzuleiten ist, bestimmt sich danach, ob der Ausbildungsbetrieb nach seinem Gesamtbild ein Industriebetrieb oder ein Handwerksbetrieb ist. Die Abgrenzung hat vorrangig danach zu erfolgen, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb eine handwerkliche oder nicht handwerkliche ist. Nicht entscheidend sind gewerberechtliche oder handelsrechtliche oder sonstige formale Kriterien. Entscheidend ist, ob die Handwerklichkeit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitnehmer prägend für die Produktherstellung ist und die eingesetzten Maschinen nur der Unterstützung der händischen Arbeit dienen. Nicht von Bedeutung sind die Anzahl der Arbeitnehmer oder die Menge der hergestellten Produkte. (Im Anschluss an BAG, 26.03.2013, 3 AZR 89/11).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 20.02.2014, 4 Ca 423/13, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die bisher gezahlte Ausbildungsvergütung angemessen im Sinne des § 17 BBiG war.