BAG - Urteil vom 17.03.2016
8 AZR 665/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 309 Nr. 6
AUR 2016, 379
ArbRB 2016, 263
BB 2016, 1779
DB 2016, 2182
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 8
NZA 2016, 945
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 31/14
ArbG Freiburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 313/13

Angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts bei der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.Nichtanwendbarkeit der Vertragsstrafenregelung des § 309 Nr. 6 BGB als Konsequenz aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGBStrenger Maßstab für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d § 307 Abs. 1 BGB zum Schutz des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerinZum Geltungsbereich der §§ 305 ff. BGB bei Nichteintritt des durch das Übermaßverbot dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin drohenden unangemessenen RisikosErgänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nur bei notwendigerweise zu vervollständigender Lücke im Regelungsplan der Parteien

BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 665/14

DRsp Nr. 2016/12049

Angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts bei der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Nichtanwendbarkeit der Vertragsstrafenregelung des § 309 Nr. 6 BGB als Konsequenz aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB Strenger Maßstab für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d § 307 Abs. 1 BGB zum Schutz des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin Zum Geltungsbereich der §§ 305 ff. BGB bei Nichteintritt des durch das Übermaßverbot dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin drohenden unangemessenen Risikos Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nur bei notwendigerweise zu vervollständigender Lücke im Regelungsplan der Parteien

Orientierungssätze: 1. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafeabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafevereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist.