LAG Baden-Württemberg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 31/14
ArbG Freiburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 313/13
Angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts bei der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.Nichtanwendbarkeit der Vertragsstrafenregelung des § 309 Nr. 6 BGB als Konsequenz aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGBStrenger Maßstab für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d § 307 Abs. 1 BGB zum Schutz des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerinZum Geltungsbereich der §§ 305 ff. BGB bei Nichteintritt des durch das Übermaßverbot dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin drohenden unangemessenen RisikosErgänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nur bei notwendigerweise zu vervollständigender Lücke im Regelungsplan der Parteien
BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 665/14
DRsp Nr. 2016/12049
Angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts bei der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.Nichtanwendbarkeit der Vertragsstrafenregelung des § 309 Nr. 6BGB als Konsequenz aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGBStrenger Maßstab für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d § 307 Abs. 1BGB zum Schutz des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerinZum Geltungsbereich der §§ 305 ff. BGB bei Nichteintritt des durch das Übermaßverbot dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin drohenden unangemessenen RisikosErgänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nur bei notwendigerweise zu vervollständigender Lücke im Regelungsplan der Parteien
Orientierungssätze:1. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB sind bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafeabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafevereinbarung nur aus § 307BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist.
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