LAG Hamm - Urteil vom 15.09.2010
3 Sa 918/10
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1446/09

Angemessene Ausbildungsvergütung im Ausbildungsberuf Gestalter für visuelles Marketing

LAG Hamm, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 918/10

DRsp Nr. 2011/2180

Angemessene Ausbildungsvergütung im Ausbildungsberuf "Gestalter für visuelles Marketing"

1. Die Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen: Sie soll zum einen den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Arbeitskräften und Fachkräften gewährleisten und im Übrigen die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen". 2. Eine Vergütung ist danach angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt. 3. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG enthält lediglich eine Rahmenvorschrift für den Maßstab der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung; grundsätzlich ist es Sache der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung festzulegen. 4. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich lediglich darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist; die Angemessenheit wird dabei unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt, wobei maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist.