Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. August 2012 -
I. Die verheiratete Klägerin begehrt für ihr auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nebst Lohnansprüchen gerichtetes Verfahren Prozesskostenhilfe.
Bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz erzielte sie Arbeitslosengeldeinkünfte von 488,10 EUR monatlich, woraus das Arbeitsgericht kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO ableitete. Da ihr Ehegatte jedoch aus nichtselbstständiger Arbeit Bezüge i.H.v. 2.175,87 EUR (netto) erhielt, welche bei Freibeträgen für (eigenen) Unterhalt und Erwerbstätigkeit sowie Wohnkosten nebst Barunterhaltspflichten ein Resteinkommen von 410 EUR (netto) ergaben, ordnete das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. August 2012 eine ratenweise Beteiligungspflicht der Klägerin an den entstehenden Verfahrenskosten von 155,- EUR pro Monat an.
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