LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.10.2012
6 Ta 195/12
Normen:
BGB § 136 a Abs. 4; ZPO § 115 Abs.3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 641/12

Angelegenheit, persönliche; Ehegatte; Prozesskostenvorschuss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 195/12

DRsp Nr. 2012/23057

Angelegenheit, persönliche; Ehegatte; Prozesskostenvorschuss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. August 2012 - 3 Ca 641/12 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsgericht über das Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 unter der Maßgabe eines Antrags nach § 120 Abs. 4 ZPO weiter entscheiden mag.

Normenkette:

BGB § 136 a Abs. 4; ZPO § 115 Abs.3;

Gründe

I. Die verheiratete Klägerin begehrt für ihr auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nebst Lohnansprüchen gerichtetes Verfahren Prozesskostenhilfe.

Bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz erzielte sie Arbeitslosengeldeinkünfte von 488,10 EUR monatlich, woraus das Arbeitsgericht kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO ableitete. Da ihr Ehegatte jedoch aus nichtselbstständiger Arbeit Bezüge i.H.v. 2.175,87 EUR (netto) erhielt, welche bei Freibeträgen für (eigenen) Unterhalt und Erwerbstätigkeit sowie Wohnkosten nebst Barunterhaltspflichten ein Resteinkommen von 410 EUR (netto) ergaben, ordnete das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. August 2012 eine ratenweise Beteiligungspflicht der Klägerin an den entstehenden Verfahrenskosten von 155,- EUR pro Monat an.