Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. November 2011 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin im Lager in A über den 31. Dezember 2011 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Kommissioniererin mit Kommissionierungsaufträgen, die es nicht erfordern, Lasten von über 10 Kg zu heben, zu tragen und zu bewegen, zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung sowie die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
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