LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2013
5 Sa 1751/11
Normen:
KSchG § 2; BetrVG § 102; SGB IX § 81 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 258/11

Angebot leidensgerechter ArbeitMöglichkeit der Weiterbeschäftigung auf anderem ArbeitsplatzÄnderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1751/11

DRsp Nr. 2013/24391

Angebot leidensgerechter ArbeitMöglichkeit der Weiterbeschäftigung auf anderem ArbeitsplatzÄnderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung

Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag zu Recht stattgegeben. Die Beklagte hätte statt der Beendigungskündigung vorrangig eine Änderungskündigung aussprechen müssen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. November 2011 - 2 Ca 258/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin im Lager in A über den 31. Dezember 2011 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Kommissioniererin mit Kommissionierungsaufträgen, die es nicht erfordern, Lasten von über 10 Kg zu heben, zu tragen und zu bewegen, zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; BetrVG § 102; SGB IX § 81 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung sowie die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.