LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2013
5 Sa 842/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; GewO § 106 S. 1; BGB § 294;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 487/10

Angebot leidensgerechter ArbeitAnnahmeverzug des ArbeitgebersAngebotene Tätigkeit stellt nicht geschuldete Arbeitsleistung darSchadenersatzanspruch des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 842/11

DRsp Nr. 2013/24392

Angebot leidensgerechter ArbeitAnnahmeverzug des ArbeitgebersAngebotene Tätigkeit stellt nicht geschuldete Arbeitsleistung darSchadenersatzanspruch des Arbeitnehmers

1. Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 S 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in einer Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer "leidensgerechten Arbeit" ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der im Sinne des § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. 2. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs 4 S 1 Nr 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. 3. Ein schwerbehinderte Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitsablauf so umorganisieren, dass der Arbeitnehmerin aus verschiedenen Aufträgen nur die leichteren - hier: nicht über 10 Kg - zugeteilt bekommt.