BGB § 293; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland (vom 11.11.2013) § 3;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 237/15
ArbG Oldenburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 314/14
Angebot der Arbeitsleistung und AnnahmeverzugAuslegung von Tarifverträgen
BAG, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 696/15
DRsp Nr. 2016/16908
Angebot der Arbeitsleistung und AnnahmeverzugAuslegung von Tarifverträgen
1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Gemäß § 293BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 13; 25.02.2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 14).
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