LAG Köln - Urteil vom 17.08.2022
11 SaGa 6/22
Normen:
LBesG NRW BesGr. A 7-A 8; TVöD -VKA § 12 Abs. 2 S. 6; TVöD -VKA § 12 i.V.m. TV EntgO EG 7-EG 8; BAT § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ga 16/22

Anforderungsprofil für offene Stelle im öffentlichen Dienst zur Ausgestaltung des AuswahlverfahrensTarifliches Erfordernis der Ausbildung als zwingendes Eingruppierungsmerkmal

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 11 SaGa 6/22

DRsp Nr. 2023/4546

Anforderungsprofil für offene Stelle im öffentlichen Dienst zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens Tarifliches Erfordernis der Ausbildung als zwingendes Eingruppierungsmerkmal

1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, sofern es den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht. Die Grenze der zulässigen Organisationsgewalt des Dienstherrn ist überschritten, wenn die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens gezielt und manipulativ eingesetzt wird, um eine Auswahlentscheidung zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber zu steuern. 2. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, die Anforderung einer bestimmten Ausbildung in der Person des Beschäftigten als ein zwingendes subjektives Eingruppierungsmerkmal (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD -VKA) zu definieren, welches unabhängig von den objektiven Tätigkeitsmerkmalen der auszuübenden Tätigkeit vorliegen muss.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2022 - 13 Ga 16/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

LBesG NRW BesGr. A 7-A 8; TVöD -VKA § 12 Abs. 2 S. 6; TVöD -VKA § 12 i.V.m. TV EntgO EG 7-EG 8; BAT § 25;
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