Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I
Die Klägerin begehrt eine Entschädigung, weil im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um eine Einstellung in den Richterdienst (als Arbeitsrichterin) des beklagten Landes gegen das Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter verstoßen worden sei.
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