LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2020
4 TaBV 88/19
Normen:
BetrVG § 99; Entgeltrahmentarifvertrag für die hessische Getränkeindustrie §§ 2, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 658/18

Anforderungen über die Unterrichtung des Arbeitgebers im Beteiligungsverfahren bei Ein- und Umgruppierungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 88/19

DRsp Nr. 2020/15282

Anforderungen über die Unterrichtung des Arbeitgebers im Beteiligungsverfahren bei Ein- und Umgruppierungen

Bei Ein- und Umgruppierungen bedarf es im Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG regelmäßig keines ausdrücklichen Hinweises des Arbeitgebers auf die Auswirkungen der Maßnahme.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2019 – 15 BV 658/18 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; Entgeltrahmentarifvertrag für die hessische Getränkeindustrie §§ 2, 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.