OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2010
6 A 2044/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 1;

Anforderungen an einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 6 A 2044/10

DRsp Nr. 2010/21567

Anforderungen an einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör

Erfolglose Anhörungsrüge.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).