I.
Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt U. Th. H., hat beim Arbeitsgericht Berlin unter dem 15. April 2003 in Bezug auf die ihr am 28. März 2003 zugegangene Kündigung vom 24. März 2003 Kündigungsschutzklage eingereicht. Durch Verfügung vom 24. April 2003 hat der (stellvertretende) Vorsitzende der zuständigen Kammer darauf hingewiesen, dass auf die "Eingabe" vom 15. April 2003 nichts veranlasst werden könne, weil diese nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|