LAG Berlin - Beschluss vom 21.05.2003
3 Ta 942/03
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 216 ; ZPO § 271 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 10344/03

Anforderungen an eine Unterschrift hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage; Vertrauensschutz

LAG Berlin, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 942/03

DRsp Nr. 2003/9437

Anforderungen an eine Unterschrift hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage; Vertrauensschutz

»Macht die Partei geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe beim Arbeitsgericht seit Jahren eine Klageschrift mit derselben Unterschrift versehen, so ist, wenn dies bislang nicht beanstandet worden ist, die Unterschrift als ordnungsgemäß zu behandeln, obwohl sie gemäß den Anforderungen, die die Rechtsprechung dazu gestellt hat, nicht als ausreichend angesehen werden kann.«

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 216 ; ZPO § 271 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt U. Th. H., hat beim Arbeitsgericht Berlin unter dem 15. April 2003 in Bezug auf die ihr am 28. März 2003 zugegangene Kündigung vom 24. März 2003 Kündigungsschutzklage eingereicht. Durch Verfügung vom 24. April 2003 hat der (stellvertretende) Vorsitzende der zuständigen Kammer darauf hingewiesen, dass auf die "Eingabe" vom 15. April 2003 nichts veranlasst werden könne, weil diese nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.