LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1033/21
ArbG Berlin, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 13977/20
Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungDarlegungs- und Beweislast des Klägers im EingruppierungsrechtsstreitVertiefte Darlegungslast bei qualitativen Hervorhebungsmerkmalen zur Ermöglichung eines wertenden Vergleichs durch das GerichtVerhältnis zwischen Aufbaufallgruppen und Hervorhebungsmerkmalen einer höheren Aufbaufallgruppe
BAG, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 495/21
DRsp Nr. 2022/16030
Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungDarlegungs- und Beweislast des Klägers im EingruppierungsrechtsstreitVertiefte Darlegungslast bei qualitativen Hervorhebungsmerkmalen zur Ermöglichung eines "wertenden Vergleichs" durch das GerichtVerhältnis zwischen Aufbaufallgruppen und Hervorhebungsmerkmalen einer höheren Aufbaufallgruppe
Orientierungssätze:1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es erforderlich, dass sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Berufungsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Dabei kann von ihr nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Arbeitsgericht selbst erbracht worden ist (Rn. 17).2. Im Eingruppierungsrechtsstreit hat die klagende Beschäftigte nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die Tätigkeit die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllt (Rn. 42).
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