BAG - Urteil vom 22.06.2022
4 AZR 495/21
Normen:
TVÜ-L § 17 Abs. 1; TVÜ-L § 29a Abs. 2;
Fundstellen:
AP TV-L _ 12 Nr. 8
BB 2022, 2739
NZA 2023, 1259
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1033/21
ArbG Berlin, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 13977/20

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungDarlegungs- und Beweislast des Klägers im EingruppierungsrechtsstreitVertiefte Darlegungslast bei qualitativen Hervorhebungsmerkmalen zur Ermöglichung eines wertenden Vergleichs durch das GerichtVerhältnis zwischen Aufbaufallgruppen und Hervorhebungsmerkmalen einer höheren Aufbaufallgruppe

BAG, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 495/21

DRsp Nr. 2022/16030

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Eingruppierungsrechtsstreit Vertiefte Darlegungslast bei qualitativen Hervorhebungsmerkmalen zur Ermöglichung eines "wertenden Vergleichs" durch das Gericht Verhältnis zwischen Aufbaufallgruppen und Hervorhebungsmerkmalen einer höheren Aufbaufallgruppe

Orientierungssätze: 1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es erforderlich, dass sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Berufungsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Dabei kann von ihr nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Arbeitsgericht selbst erbracht worden ist (Rn. 17). 2. Im Eingruppierungsrechtsstreit hat die klagende Beschäftigte nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die Tätigkeit die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllt (Rn. 42).