LAG Köln - Urteil vom 21.09.2022
11 Sa 754/21
Normen:
GG Art. 103;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7804/20

Anforderungen an eine DruckkündigungAuflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchGProzessuales Verhalten im Kündigungsschutzprozess als Auflösungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 754/21

DRsp Nr. 2023/4413

Anforderungen an eine Druckkündigung Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Prozessuales Verhalten im Kündigungsschutzprozess als Auflösungsgrund

1. Nur wenn trotz aller Bemühungen um Aufklärung und um den Schutz des betroffenen Arbeitnehmers die Verwirklichung einer Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden. 2. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist.