LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.2012
2 Sa 1255/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1710/11

Anforderungen an eine betriebsbedingte Änderungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1255/11

DRsp Nr. 2012/19434

Anforderungen an eine betriebsbedingte Änderungskündigung

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. 2. Ob der Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Änderungen billigerweise hinnehmen muss, richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 3. Dabei darf sich keine der angebotenen Änderungen weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Anpassung an die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2011 - 4 Ca 1710/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.