Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte fahrplanbedingte Arbeitsunterbrechungen des Klägers zu vergüten hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten, in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, seit 02. Januar 1995 als Omnibusfahrer im Linienverkehr (Stadtverkehr) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 24.12.94 (Bl. 19/20 der Akte des Arbeitsgerichts) zu Grunde. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung (Nr. 11 des Arbeitsvertrags) der Manteltarifvertrag für die Arbeiter im Privaten Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg vom 04. Mai 1999 (künftig:
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