Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. April 2018 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Zwischen den Beteiligten stehen die Anerkennung im Zeitraum vom 30.03.2009 bis 05.04.2009 geleisteter Bereitschaftsdienstzeiten als Volldienstarbeitszeiten, ein diesbezüglicher Freizeitausgleich bzw. deren finanzieller Ausgleich im Streit.
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