LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2012
19 Sa 480/11
Normen:
BGB § 130; TzBfG § 15 Abs. 5; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 616/10

Anforderungen an die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses; Faktisches Arbeitsverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 480/11

DRsp Nr. 2012/13842

Anforderungen an die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses; Faktisches Arbeitsverhältnis

Erklärt der Arbeitgeber, den Abschluss eines befristeten Vertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen zu wollen, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeit keine Annahme eines Vertragsangebots. In der Übersendung eines befristeten Vertrags kann ein konkludenter Widerspruch gegen die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu sehen sein.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 07. Februar 2011 - 1 Ca 616/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; TzBfG § 15 Abs. 5; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30. November 2010 hinaus fortbesteht.