OLG Brandenburg - Urteil vom 22.07.2020
4 U 222/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 492; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 321/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesRechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs nach Abschluss einer Prolongationsvereinbarung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 222/19

DRsp Nr. 2020/11870

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs nach Abschluss einer Prolongationsvereinbarung

1. Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Denn die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. 2. Der Hinweis, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt worden ist, führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, da nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung das fernabsetzrechtliche Widerrufsrecht in Fällen nicht besteht, in denen der Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 499 -507 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355 oder 355 BGB a.F. hat.