In dem Rechtsstreit (...)
wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags gerichteten Klage.
Der Kläger schloss als Verbraucher am 02.07.2004 mit der Beklagten bzw. mit der A AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, drei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge über die Gewährung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) gewährte Darlehen im Nennbetrag von 69.000,- € mit zehnjähriger Zinsbindung. Die Vertragsurkunde enthält auf Seite 4 die folgende Widerrufsbelehrung:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
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