OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2018
17 U 37/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 306/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 17 U 37/18

DRsp Nr. 2018/16141

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Nach § 355 BGB a.F. ist der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs die Bank zur Rückgabe der empfangenen Leistungen verpflichtet sei, nicht erforderlich.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags gerichteten Klage.

Der Kläger schloss als Verbraucher am 02.07.2004 mit der Beklagten bzw. mit der A AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, drei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge über die Gewährung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) gewährte Darlehen im Nennbetrag von 69.000,- € mit zehnjähriger Zinsbindung. Die Vertragsurkunde enthält auf Seite 4 die folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht