LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.07.2014
14 Sa 167/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 29;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2115/12

Anforderungen an die vorherige Bekanntmachung der Tagesordnung einer Betriebsratssitzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 167/13

DRsp Nr. 2015/10571

Anforderungen an die vorherige Bekanntmachung der Tagesordnung einer Betriebsratssitzung

Auf einer Betriebsratssitzung kann ein wirksamer Betriebsratsbeschluss gefasst werden, wenn der Ladung die Tagesordnung nicht beigefügt war, aber - von diesem Mangel abgesehen - alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zur der Sitzung geladen wurden. Voraussetzung ist, dass die erschienenen Betriebsratsmitglieder einstimmig die Tagesordnung annehmen, es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle Betriebsratsmitglieder erschienen sind (im Anschluss an BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (b) - NZA 2014, 551). Hieran änderte sich selbst dann nichts, wenn einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Tagesordnung bereits bekannt war (kein tragender Entscheidungsgrund). Das verhinderte Betriebsratsmitglied hat selbst seine Verhinderung dem Betriebsratsvorsitzenden anzuzeigen. Es ist nicht dessen Aufgabe, zu ermitteln, ob er das Mitglied oder das Ersatzmitglied laden soll, auch dann nicht, wenn das originäre Mitglied häufig erkrankt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2012 - 5 Ca 2115/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 29;

Tatbestand: