BAG - Urteil vom 23.03.2021
3 AZR 24/20
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 75 Abs. 1; TzBfG § 2 Abs. 1 S. 3; TzBfG § 4 Abs. 1; Richtlinie 97/81/EG § 4 Nr. 1, Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 97
AuR 2021, 230
AuR 2021, 337
BB 2021, 1459
EzA-SD 2021, 6
EzA-SD 2021, 9
NJW 2021, 2382
NZA 2021, 860
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 5 vom 23.03.2021
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 56/18
ArbG Hamburg, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 6/18

Anforderungen an die Vergleichbarkeit eines Teilzeitmitarbeiters mit einem Vollzeitmitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 24/20

DRsp Nr. 2021/5199

Anforderungen an die Vergleichbarkeit eines Teilzeitmitarbeiters mit einem Vollzeitmitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssatz: Ein Teilzeitarbeitnehmer ist bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 TzBfG im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit einem Vollzeitarbeitnehmer vergleichbar, der dieselbe Zeit der Betriebszugehörigkeit hat. Er ist nicht vergleichbar mit einem Vollzeitarbeitnehmer, wenn er bei eigener längerer Betriebszugehörigkeit dieselbe Zeit von auf Vollzeit umgerechneten Tätigkeitszeiten erbracht hat (Rn. 19 ff.).

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 2019 - 8 Sa 56/18 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Juli 2018 - 25 Ca 6/18 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 75 Abs. 1; TzBfG § 2 Abs. 1 S. 3; TzBfG § 4 Abs. 1; Richtlinie 97/81/EG § 4 Nr. 1, Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des betrieblichen Altersruhegeldes der Klägerin.